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News |
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News Mehrwertsteuer MWST |
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2011 - MWST Änderung MWST-Sätze per 01.01.2011 |
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Was muss bereits 2010 beachtet werden? |
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Die auf sieben Jahre befristete MWST-Erhöhung 2011, also die Anhebung der Mehrwertsteuersätze, tritt per 1. Januar 2011 in Kraft. Der Übergang von den bisherigen zu den neuen Steuersätzen wird bei dieses mal anders geregelt als bei früheren Steuersatzerhöhungen.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick und zeigt auf, wieso gewisse Unternehmen und Leistungen bereits heute betroffen sind und was im Einzelfall zu tun ist, um nicht eine nicht rückforderbare Mehrbelastung zu riskieren. |
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Diesen Mehrwertsteuersatz müssen Sie anwenden |
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Reguläre Steuersätze nach der Erhöhung |
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Normalsatz
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7.60 %
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8.00 %
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Sondersatz für Beherbungsleistungen
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3.60 %
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3.80 %
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Reduzierter Satz
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2.40 %
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2.50 %
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Saldo- und Pauschalsteuersätze nach der Erhöhhung |
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6.40 %
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6.70 %
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5.80 %
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6.10 %
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5.00 %
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5.20 %
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4.20 %
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4.40 %
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3.50 %
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3.70 %
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2.80 %
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2.90 %
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2.00 %
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2.10 %
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1.20 %
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1.30 %
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0.60 %
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keine Erhöhung
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0.10 %
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keine Erhöhung
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Wann ist welcher Satz anzuwenden? |
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______________________________________________________________ ACHTUNG
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Weder das Datum der Rechnungsstellung noch das Datum der Zahlung ist für den Steuersatz relevant. _________________________________________________________________________
So müssen Sie bei Teilzahlungen, Vorauszahlungen, Abonnementen usw. fakturieren
Falls Ihr Unternehmen eine Leistung teilweise vor und teilweise nach der Steuersatzerhöhung erbringt, so ist der auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2010 entfallende Teil der Leistung zu den neuen Sätzen steuerbar. Sie müssen also für Leistungen, die Ihr Unternehmen ab dem 1. Januar 2011 erbringen wird, die neuen Steuersätze fakturieren.
_________________________________________________________________________ ACHTUNG
Soweit Sie Leistungen, die in den beiden betroffenen Jahren 2010 und 2011 erbracht werden, nicht auseinanderhalten, ist die Gesamtleistung zum neuen Satz steuerbar. _________________________________________________________________________
Rechnungsstellung bei Vorauszahlungen
Wissen Sie bei der Rechnungsstellung für eine Vorauszahlung schon, dass die Lieferung oder Dienstleistung ganz oder teilweise nach dem 31. Dezember 2010 erbracht wird, dann müssen Sie den auf die Zeit ab dem 1. Januar 2011 entfallende Teil der Leistung gesondert und zum neuen Satz aufführen. Selbstverständlich können Sie auch zwei verschiedene Rechnungen ausstellen.
Rechnungsstellung bei periodischen Leistungen und Abonnenten
Auch Abonnemente für Zeitungen, Zeitschriften und Beförderungsleistungen (z.B. Halbtax-, Generalabonnemente, Ski-Saisonabonnemente), ferner Service- und Wartungsverträge für Lifte, Haushaltmaschinen, Computersysteme und Ähnliches sind in der Regel im Voraus zu bezahlen. Falls Ihr Unternehmen solche Leistungen anbietet, werden Sie mit grosser Wahrscheinlichkeit vom Fall betroffen sein, dass solche Abonnemente sich über den Jahreswechsel hin erstrecken. Ist dies der Fall, sollten Sie bei der Rechnungsstellung ab sofort eine Aufteilung des Entgelts «pro rata temporis» auf den alten und den neuen Steuersatz vornehmen.
Beispiel Den Umsatz aus einem vom 1. September 2010 bis zum 30. August 2011 laufenden Zeitungsabonnement müssten Sie also zu einem Drittel zum Satz von 2,4% und zu zwei Dritteln zum Satz von 2,5% versteuern. _________________________________________________________________________ ACHTUNG
Eine Gesamtverrechnung mit dem alten Mehrwertsteuersatz über das Jahresende führt zu einer höheren nicht rückforderbaren Mehrwertsteuerbelastung. ________________________________________________________________________ |
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2010 - Neues MWST-Gesetz 01.01.2010 |
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Aufhebung der 50%-Einschränkung bei Verpflegung und Getränken und Limite für Geschenke
Ab 1.1.2010 entfällt die bisher bestehende 50%-Einschränkung hinsichtlich des möglichen Vorsteuerabzugs bei Verpflegung und Getränken. Ebenfalls wird die Limite für Geschenke auf CHF 500 angehoben.
«Umfassender» Sofortabzug
Ab 1.1.2010 gilt das System des umfassenden Sofortabzuges. Die bisher notwendige zeitliche Zuordnung zu steuerbarem Umsatz entfällt. Der Vorsteuerabzug soll neu umfassend gewährt werden: Nicht zum Abzug berechtigen nur noch ausgenommene Umsätze und Subventionen. Spenden, Dividenden und andere Nichtumsätze sowie Zuschüsse und andere Sanierungsmassnahmen führen aber nicht mehr zu Vorsteuerkürzungen.
Ersatz für Margenbesteuerung
An Stelle der Margenbesteuerung kommt ein fiktiver Vorsteuerabzug beim Erwerb gebrauchter Gegenstände von Nichtsteuerpflichtigen zur Anwendung. Die Margenbesteuerung in der heutigen Form existiert nicht mehr.
Steuerausnahmen
Sofern das neue Mehrwertsteuergesetz für Steuerausnahmen nicht bestimmte Eigenschaften des Leistungserbringers oder -empfängers voraussetzt, sind diese neu auf jeder Stufe anzuwenden. Die Vorumsatztheorie der ESTV, wonach die unechte Steuerbefreiung auf jene Leistungen beschränkt sei, die direktdem Endverbraucher erbracht würden, hat in diesem Sinne ausgedient.
Optionen für die freiwillige Versteuerung ausgenommener Umsätze können unter dem neuen MWSTG pro Einzelumsatz angewendet werden, indem die Steuer offen ausgewiesen wird. Damit entfallen die heute üblichen Optionsgesuche und damit die Bewilligungspflicht.
Grundsätzlich kommt es bei der Option nicht mehr auf die subjektive Steuerpflicht des Empfängers an, jedoch ist die freiwillige Versteuerung bei der Vermietung und dem Verkauf von Immobilien nach wie vor dann ausgeschlossen, wenn der Empfänger das Objekt ausschliesslich für private Zwecke nutzt.
Beginn der subjektiven Steuerpflicht
Die Steuerpflicht und die Berechtigung zum Vorsteuerabzug beginnen gleichzeitig mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit.
Befreiungen von der subjektiven Steuerpflicht
Unternehmer mit steuerbaren Jahresumsätzen unter CHF 100'000 sind von der Steuerpflicht befreit. Bei nicht gewinnstrebigen, ehrenamtlich geführten Sport- und Kulturvereinen und gemeinnützigen Institutionen liegt dieser Schwellenwert bei CHF 150'000. Auf die Befreiung kann jedoch verzichtet werden, so dass Start-ups vom ersten Tag an die Vorsteuern zurückfordern können, und zwar unabhängig von Höhe und Zeitpunkt des Umsatzes.
Flexibilisierung der Gruppenbesteuerung
Ein Gruppenmitglied, welches aus der Gruppe austritt, haftet nur noch für die Steuern, die sich aus seiner eigenen Tätigkeit ergeben haben. Damit wird ein Hindernis, das bisher den Verkauf von Gesellschaften, die einer Mehrwertsteuergruppe angehören, erschwert hat, aus der Welt geschafft.
Entfallen des baugewerblichen Eigenverbrauches
Der baugewerbliche Eigenverbrauch wird unter dem neuen MWSTG nicht mehr existieren. Der verbleibende Eigenverbrauch ist im neuen MWSTG als Korrektur des Vorsteuerabzugs geregelt.
Neue Limiten für die Saldobesteuerung
Die Umsatzlimite für die Abrechnung nach Saldosteuersätzen wird mit dem neuen MWSTG auf CHF 5 Mio. angehoben bei einer Zahllast von neu CHF 100'000.
Steuerperiode
Es wird eine jährliche Steuerperiode eingeführt. Grundsätzlich gilt das Kalenderjahr als Steuerperiode, jedoch kann bei der ESTV auch der Antrag auf Synchronisierung der Steuerperiode mit dem Geschäftsjahr gestellt werden. Die Abrechnungsperioden bleiben jedoch im Vergleich mit dem alten MWSTG unverändert.
Einfacher Wechsel zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten
Auf Antrag kann neu ohne weitere Voraussetzungen nach vereinnahmten Entgelten abgerechnet werden.
Weitere Änderungen in Abrechnung und Verfahren
Steuerpflichtige können nach dem neuen Mehrwertsteuergesetz verlangen, dass die ESTV innert zweier Jahre eine Kontrolle durchführen sollen. Dies kann unter Anderem bei geplanten Unternehmens(ver)käufen ratsam sein.
Die Abrechnungen können durch die Steuerpflichtigen bis zum Eintritt der Rechtskraft korrigiert werden. Die Rechtskraft tritt in der Regel ein fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist. Die vorbehaltlose Zahlung gilt demnach nicht mehr automatisch als Anerkennung der Praxis der ESTV.
Mehrwertsteuergesetz - Neuregelung des Ortes der Dienstleistung
Der Ort der Dienstleistungen ist neu geregelt. Als Grundsatz gilt nach neuem MWSTG das Emfängerortsprinzip. Die Ausnahmen von dieser Regelung sind nicht sehr zahlreich, so dass hier wohl die Rechtssicherheit zunehmen wird. Natürlich werden mit dieser Regelung die Zahl der steuerbaren Importe von Dienstleistungen und der von der Steuer befreiten Dienstleistungsexporte entsprechend zunehmen.
Mehrwertsteuergesetz - Abtretbarkeit von Vorsteuerforderungen und Mithaftung für die MWST
Vorsteuerforderungen können unter dem neuen MWSTG abgetreten und verpfändet werden. Werden Forderungen eines Unternehmers abgetreten, besteht neu i.d.R. eine Haftung des Zessionars für die mitzedierte Mehrwertsteuer.
Übergangsbestimmungen bezüglich Vorsteuerabzug und Wahlmöglichkeiten
Wo das neue MWSTG einen Anspruch auf Vorsteuerabzug gewährt, ist eine Einlageentsteuerung möglich.
Die verschiedenen Wahlmöglichkeiten des Steuerpflichtigen, etwa hinsichtlich der Abrechnung zum Saldosteuersatz, können auf den 1. Januar 2010 hin neu ausgeübt werden. Ohne Mitteilung an die ESTV bis Ende März 2010 wird die Bestätigung der bisherigen Wahl vermutet.
Für wen besteht konkreter Handlungsbedarf?
Im heutigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl Mehrwert- steuerpflichtiger ihre MWST-Administration in der einen oder anderen Form wird anpassen müssen. Die Verordnung wird hier mehr Aufschluss geben.
Spezifischer Handlungsbedarf ist heute jedoch bereits absehbar:
im Zusammenhang mit den neuen Optionsmöglichkeiten für die Versteuerung ausgenommener Umsätze
bei Unternehmen, welchen die Eintragung im Register oder die Erstattung von Vorsteuern bisher verweigert worden ist
bei Steuerpflichtigen Unternehmen, welche heute Vorsteuerkürzungen wegen Spenden, Dividendeneinnahmen und anderen Nichtumsätzen vornehmen
bei Steuerpflichtigen, welche die Margenbesteuerung anwenden. |
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2010 - Änderungen Verrechnungsteuer VST |
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Verrechnungssteuer-Grenzbetrag per 01.01.2010 |
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Änderungen
Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II wird der verrechnungssteuerfreie, jährliche Zinsbetrag angepasst.
Erhöhung von CHF 50.00 auf CHF 200.00 Ausdehnung auf sämtliche Konten, welche einmal jährlich abgeschlossen werden.
Diese Änderungen bedeuten, dass die Verrechnungssteuerregelung (VST-Regelung) nebst den Sparkonten auch bei den Transaktionskonten (z.B. Privatkonto) und Geldmarktgeschäf-ten (z.B. Festgeld) angewendet wird. Von der neuen Regelung ausgenommen sind zins- oder dividendentragende Titel in Wertschriftendepots.
Die Kontoabschlüsse per 31.12.2009 sind noch nicht betroffen.
Ausnahmefälle
Produkte, die standardmässig mehr als einmal jährlich abgeschlossen werden (z.B. Firmenkonto oder Callgeld), unterliegen grundsätzlich nicht diesen Änderungen, ausser in folgenden Ausnahmefällen:
bei einer Saldierung Anfang Jahr (sofern die Saldierung den ersten Abschluss des laufenden Jahres darstellt) bei einer
Kontoeröffnung kurz vor Jahresende (sofern der Jahresabschluss per 31.12. den ersten Abschluss im laufenden Jahr darstellt)
Nicht betroffene Konten
Folgende Konten sind von der neuen VST-Regelung gänzlich ausgenommen:
Eurokonto (ganzer Zinsbetrag VST-pflichtig) Fremdwährungskonto (wird nicht verzinst) Sparen 3 Konto und Freizügigkeitskonto (ganzer Zinsbetrag VST-frei)
Unverändert bei Fr. 50.- bleibt auch die Freigrenze bei Lottogewinnen.
Auswirkungen auf die Steuererklärung
Diese Änderungen führen dazu, dass bei der Eintragung der Vermögenswerte in die Steuererklärung bei sämtlichen Konten berücksichtigt werden muss, ob das betroffene Konto einen VST-Abzug aufweist (Spalte A - Werte mit VST-Abzug) oder nicht (Spalte B Werte ohne VST-Abzug). Die entsprechenden Informationen finden Sie wie gewohnt im Kontoabschluss und im Steuerausweis. |
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2009 - MWST Änderung Briefpost Juli 2009 |
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Mehrwertsteuerpflicht bei Briefsendungen ab 01. Juli 2009
Der Bundesrat will den Briefmarkt weiter liberalisieren und hat deshalb die Grenze des Briefmonopolsauf den 01. Juli 2009 von 100 auf 50 Gramm gesenkt. Bei Inland-Briefsendungen unterhalb von 50 Gramm handelt es sich grundsätzlich um von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Umsatz und bei Inland-Briefsendungen über 50 Gramm handelt es sich um mwst-pflichtigen Umsatz.
Dieser Schritt würde grundsätzlich bedeuten, dass für Brief bis 50 Gramm eine neue Tarifeinheit geschaffen werden müsste. Die Schweizerische Post ist die Inhaberin des Briefmonopols und hat nunentschieden, ab 01. Juli 2009, freiwillig sämtliche Inlandbriefe der Mehrwertsteuer zu unterstellen d.h. auch Briefe unter 50 Gramm.
Der Verkauf von Wertzeichen bleibt aber weiterhin ausgenommener Umsatz.
Was ist für Sie aus mehrwertsteuerlicher Sicht zu beachten?
Effektive Abrechnungsart
Sie frankieren Ihre Briefe mittels IFS Frankiersystem oder WebStamp? Sie erhalten von der Schweizerischen Post eine mwst-konforme Rechnung, somit müssen Sie nichts unternehmen.
Sie frankieren Ihre Briefe selbst mit Briefmarken? Geben Sie die Briefe bitte direkt am Postschalter ab und verlangen Sie eine MWSt-konforme Quittung, damit Sie die Vorsteuer bei der MWSt-Abrechnung geltend machen können.
Saldosteuersatz Da bei Ihrer Abrechnungsart, die Vorsteuer bereits „pauschal“ abgegolten ist, müssen Sie grundsätzlich nichts beachten, da Sie kein Recht auf Vorsteuerabzug haben. |
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